Menü Schließen

Satzung Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Ortsverein Koblenz

§ 1 Präambel

(1) Der Sozialdienst katholischer Frauen ist ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet.

(2) Der Verein beruht auf den Prinzipien der Ehrenamtlichkeit und des Zusammenwirkens von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen.

(3) Der Verein erfüllt seine Iaienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinn christlicher Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche.

I. Verhältnis zum Gesamtverein

§ 2

(1) Der Verein ist ein Fachverband der Jugendhilfe, der Gefährdetenhilfe und der Hilfe für Frauen und Familien in Not gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung des Gesamtvereines. Er ist ein juristisch selbständiger Ortsverein des nicht eingetragenen Gesamtvereins ‚Sozialdienst katholischer Frauen‘.

(2) Der Ortsverein anerkennt die Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ihrer Mitglieder im Gesamtverein entsprechend § 15 ff der Satzung für den Gesamtverein ergeben.

(3) Zur Förderung innerverbandlicher Zusammenarbeit bestehen unterschiedliche Zusammenschlüsse von Ortsvereinen, z.B. diözesane Arbeitsgemeinschaften, Diözesanvereine und Zusammenschlüsse auf Landesebene. Dementsprechend bestehen Diözesan- und Geschäftsstellen, die Aufgaben und Dienstleistungen für die vorgenannten Zusammenschlüsse wahrnehmen. Für diese Zusammenschlüsse und die einzelnen Ortsvereine besteht die Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen.

(4) Der Verein ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Die ordentlichen Mitglieder der Ortsvereine sind persönliche Mitglieder des Deutschen Caritasverbands gemäß §7 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes  und ordnen sich dessen jeweiligen Ebenen zu.

II.  Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 3

(1) Der Verein trägt den Namen ‚Sozialdienst katholischer Frauen‘.

 (2) Er hat seinen Sitz in  Koblenz.

(3) Der Verein ist  in das Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz ‚e.V.‘.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

III. Geistliche Beratung

§ 4

(1) Der Verein hat als geistliche Beratung eine Persönlichkeit, die den Verein spirituell und theologisch begleitet. Sie nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane teil.

(2) Diese Persönlichkeit wird vom Vorstand gewählt und durch den Diözesanbischof bestätigt.

IV. Zweck und Aufgaben

§ 5

(1) Der Verein ist ein Fachverband der Jugend- und Gefährdetenhilfe und der Hilfe für Frauen und Familien in Not. Er nimmt seine unterschiedlichen Aufgaben auch präventiv und nachgehend wahr.

Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die spezielle Kinder-, Jugend- und Familienhilfe mit den besonderen Aufgaben der erzieherischen Jugendhilfe;
  2. Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige;
  3. die Arbeit mit allein Erziehenden;
  4. der Adoptions- und Pflegekinderdienst;
  5. Beratung und Hilfe für Frauen und Familien in besonderen Not- und Konfliktsituationen;
  6. Beratung und Hilfe für gefährdete Frauen bei Straffälligkeit, Obdachlosigkeit, Wohnungslosigkeit, Prostitution, Sucht;
  7. Beratung und Hilfe für von familiärer und anderer Gewalt betroffene Frauen und Kinder;
  8. Betreuungen für Erwachsene einschließlich der Hilfe für psychisch Kranke;
  9. Errichtung und Unterhaltung von speziellen Heimen, insbesondere für Kinder, weibliche Jugendliche und Frauen, für schwangere Frauen und ihre Kinder;
  10. Arbeit mit Menschen mit Behinderungen;
  11. Trennungs- und Scheidungsberatung;
  12. allgemeine soziale Beratung.

(2) Der Verein verfügt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung. Er richtet seine Tätigkeit darauf, einzelne Personen zu unterstützen, die persönlich bedürftig, d.h. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich bedürftig sind im Sinne von § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung. Die mildtätigen Satzungszwecke werden verwirklicht durch die benannten Aufgaben. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle dem Verein zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne aus seinen Einrichtungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht den Mitgliedern aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V. Mitgliedschaft

§ 6

Der Verein besteht aus:

(1) ordentlichen Mitgliedern, d.h. katholischen Frauen und Frauen christlicher Konfessionen, die gemeinsam die ideelle Zielsetzung des Vereins entsprechend seinem Leitbild bejahen und ihn verantwortlich tragen. Sie haben aktives Wahlrecht im Sinne des § 13.

Zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder müssen katholische Frauen sein. Diese haben auch das passive Wahlrecht im Sinne des § 13.

(2) fördernden Mitgliedern, die den Verein durch Zuwendungen oder in sonstiger Weise unterstützen. Sie haben kein Wahlrecht im Sinne des § 13.

(3) Steht ein ordentliches oder förderndes Mitglied in einem Anstellungsverhältnis zum Verein, so ruht für die Dauer dieses Verhältnisses sein Wahl- und Stimmrecht. Tritt ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in ein Anstellungsverhältnis zum Verein, ist die Mitgliedschaft im Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu beenden.

(4). Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7

Über die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand entschieden. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Erklärung des Vorstands erforderlich.

§ 8

Die Mitglieder sind auch nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 9

Die Mitglieder nehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten an Fortbildungsveranstaltungen teil.

§ 10

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
  2. bei Wegfall einer der Voraussetzungen nach § 6
  3. durch Ausschluss, der durch den Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden kann, insbesondere, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
  4. Schließt der Zentralvorstand aus wichtigen Gründen und nach vorheriger Anhörung ein Mitglied aus, ist der Ortsverein verpflichtet, diesen Ausschluss nachzuvollziehen.

§ 11

Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Erstattung ihrer für den Verein und in seinem Auftrag verauslagten Aufwendungen.

VI. Organe des Vereins

§ 12

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 13  Der Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus 5 Frauen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Er wird in der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

(2) Jedes Vorstandsmitglied bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Der Vorstand kann bis zu 2 Personen als Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht berufen. Die Berufung endet mit der nächsten Vorstandswahl.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat für die verbleibende Amtszeit Nachwahl zu erfolgen.

(5) Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Wahlen alle vier Jahre durchzuführen.

§ 14

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende, eine oder mehrere Stellvertreterinnen, die Schriftführerin und die Kassenführerin. Die Aufgaben der Schriftführerin und der Kassenführerin können auf Personen außerhalb des Vorstands oder des Vereins übertragen werden.

(2) Anschließende Wiederwahl der Vorsitzenden ist nur einmal zulässig. Weitere anschließende Wiederwahl bedarf der schriftlichen Genehmigung des Zentralvorstands.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied und der Protokollführerin unterzeichnet wird.

(4) Der Vorstand hat das Recht, Vorschläge für die zu wählenden Mitglieder des Zentralvorstands zu machen.

§ 15

(1) Der Vorstand hat für die Erfüllung der Vereinsaufgaben Sorge zu tragen, ihm obliegt insbesondere:

 1. die Ausrichtung der Vereinsarbeit gemäß § 5

 2. die Einhaltung der Regelungen des § 6

 3. die Werbung neuer Mitglieder

 4. die Beteiligung der Mitglieder an der Erfüllung der Vereinsaufgaben

 5. die Einstellung und Führung von Fachpersonal unter den besonderen Bedingungen eines katholischen Frauen- und Fachverbands.

 6. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen für den Verein ehrenamtlich und beruflich Tätigen

 7. die Sicherung der fachlichen Qualität der Arbeit

 8. die Sorge für die Fortbildung von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen

 9. die Verantwortung für den Haushaltsplan

10. die Vertretung des Verbands in Gremien

11. die Öffentlichkeitsarbeit

12. die Fortentwicklung des Vereins, Erstellung/Anwendung einer Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Zu allen den Verein berechtigenden und verpflichtenden Willenserklärungen ist Dritten gegenüber die schriftliche Erklärung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich und ausreichend.

(3) Im Innenverhältnis der Mitglieder untereinander – nicht Dritten gegenüber – ist der Vorstand verpflichtet, bei Erwerb und Veräußerung von Immobilien und Grundstücken und der Einbringung von Heimen und anderen Einrichtungen in andere Rechtsträger den Zentralvorstand des Gesamtvereins rechtzeitig zu informieren.

(4) Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte auf eine zu diesem Zweck bestellte Geschäftsführung übertragen.

§ 16 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen und fördernden Mitglieder des Vereins an.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies beantragt.

(3) Alle Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladefrist beträgt zwei Wochen.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt:

1. die Entgegennahme des jährlichen Arbeits- und Finanzberichtes

2. die Entlastung des Vorstands 

(5) Den ordentlichen Mitgliedern obliegt darüber hinaus:

1. die Wahl des Vorstandes

2. die Entscheidung über die Errichtung, Übernahme, Veränderung und Auflösung von Geschäfts- und Beratungsstellen, Heimen und anderen Einrichtungen, außerdem die Entscheidung über Erwerb- und Veräußerungen von Immobilien und Grundstücken und über die Einbringung von Heimen und anderen Einrichtungen in andere Rechtsträger.

3. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Änderungen der Satzung, Anschluss an andere Organisationen und die Einbringung von Heimen und anderen Einrichtungen in andere Rechtsträger können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder und nach rechtzeitiger Information des Zentralvorstands des Gesamtvereins beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur nach Anhörung des Zentralvorstands von einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglieder und der Protokollführerin unterzeichnet wird.

VII. Auflösung des Vereins

§ 17

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den als steuerbegünstigt anerkannten Sozialdienst katholischer Frauen – Zentrale e.V.‘, Dortmund, der es im Einvernehmen mit dem Bistum in Trier für die Arbeit des ‚Sozialdienst katholischer Frauen‘ im Bistum Trier zu verwenden hat.

Soweit eine solche Verwendung nicht möglich ist, wird das Vereinsvermögen im Einvernehmen mit dem Bistum in Trier für andere kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Bistum Trier verwandt, nach Möglichkeit im Sinne der bisherigen Vereinszwecke.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

VIII. Kirchenbehördliche Aufsicht

§ 18

(1) Der Verein unterliegt der kirchlichen Aufsicht des Ortsbischofs.

(2) Im Ortsverein Koblenz des „Sozialdienst katholischer Frauen“ gilt die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Nachstehende Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats in Trier

  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Beschlossen am 27.11.2002 in Mayen
durch die Mitgliederversammlung des Sozialdienst katholischer Frauen Koblenz

Genehmigt:
Trier, den 13. Januar 2003
Werner Rössel
Bischöflicher Generalvikar

Eingetragen am 20. August 2003