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Satzung des Betreuungsvereins für den Kreis Mayen-Koblenz im Sozialdienst katholischer Frauen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Betreuungsverein für den Kreis Mayen-Koblenz im Sozialdienst katholischer Frauen e.V.“ Er hat seinen Sitz in Koblenz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein übernimmt Vereinsbetreuungen durch hauptamtlich Mitarbeitende im Rahmen seiner Möglichkeiten. Er übernimmt ferner selbst Betreuungen sowie Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige.

(2) Er bemüht sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen, führt diese in ihre Aufgaben ein, bietet Fortbildung und Beratung an und ermöglicht den Erfahrungsaustausch.

(3) Der Verein erfüllt seine laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinn christlicher Caritas und der katholischen Lehre.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Verhältnis zum Gesamtverein

(1) Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Der Verein ist Mitglied des Sozialdienstes kath. Frauen e.V. Koblenz.

(5) Der Verein erkennt die durch den Bischof erlassene „Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ sowie das Mitarbeitervertretungsrecht für die Diözese Trier und die dazu ergangenen Regelungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die in der Lage und bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern. Über die Mitgliedschaft im Verein entscheidet der Vorstand.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann dem Vorstand gegenüber jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist.

(3) Die Mitgliedschaft endet auch, wenn der Vorstand durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzung der Mitgliedschaft im Einzelfall fortgefallen ist.

§ 5 Geistliche Begleitung

(1) Dem Verein steht eine geistliche Begleitung zur Seite. Ihr obliegt insbesondere die spirituelle und theologische Begleitung. Sie hat das Recht, an den Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen.

Der Vorstand bestimmt die geistliche Begleitperson.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Er wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte heraus der/die Vorsitzende, eine oder mehrere stellvertretenden Vorsitzenden, eine schriftführende sowie eine kassenführende/-prüfende Person. Die Aufgaben der schriftführenden und kassenführenden/-prüfenden Personen können auf Personen außerhalb des Vorstandes oder des Vereins übertragen werden.

Der Vorstand kann bis zu zwei Personen als Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht berufen. Die Berufung endet mit der nächsten Vorstandswahl.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Der Vorstand kann die Erledigung der operativen Geschäfte auf die Geschäftsführung des SkF Koblenz e.V. übertragen.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat für die verbleibende Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung Nachwahl zu erfolgen. Bis dahin bestimmt der Vorstand durch Berufung ein ergänzendes Vorstandsmitglied.

(3) Der Vorstand hat für die Erfüllung der Vereinsaufgaben Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere auch die Ausrichtung der Vereinsarbeit. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere für Arbeitskonferenzen, Information, Schulung, Fortbildung der Mitglieder sowie der hauptamtlichen Fachkräfte in den vereinsspezifischen Aufgaben Sorge zu tragen.

(4) Zu allen den Verein berechtigenden und verpflichtenden Willenserklärungen ist Dritten gegenüber die schriftliche Erklärung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich und ausreichend.

(5) Bei Beratungen und vor Entscheidungen des Vorstandes über fachliche Fragen sind die zuständigen hauptberuflichen Fachkräfte zu hören.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende(n) berufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal jährlich schriftlich und hat 14 Tage vorher bei den Mitgliedern einzugehen. Die/der Vorsitzende ist zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn der fünfte Teil der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes über etwaige weitere zur Beschlussfassung gestellte Gegenstände der Tagesordnung.

(3) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Leitung sowie dem/der Schriftführenden der Versammlung zu unterschreiben ist.

(5) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Unterhaltsmittel und Verwendung

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aus Fördermitteln bestritten, die der Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Koblenz für diesen Zweck zur Verfügung stellt. Der Verein kann bei Bedarf Mitgliedsbeiträge erheben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 10 Vermögensverwaltung

(1) Das Vereinsvermögen ist gesondert vom Betreuten- und Mündelvermögen zu führen. Für die ordnungsgemäße Verwaltung der Betreuten- und Mündelgelder ist jeweils der eingesetzte Betreuer verantwortlich.

(2) Die Vermögensverwaltung wird von den Kassenprüfern überwacht.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den als gemeinnützig anerkannten Sozialdienst kath. Frauen Koblenz e.V.

(2) Soweit eine solche Verwendung nicht möglich ist, fällt das Vereinsvermögen an den als steuerbegünstigt anerkannten Sozialdienst katholischer Frauen —Zentrale e.V.- Dortmund, der es im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Stuhl in Trier für die Arbeit des Sozialdienstes katholischer Frauen in der Diözese Trier zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Beschlossen am 14.03.2019 in Koblenz durch die Mitgliederversammlung des Betreuungsvereins für den Kreis Mayen-Koblenz im Sozialdienst katholischer Frauen.

Eingetragen am 12. März 2020
Frau Breitbach
Rechtspflegerin
AG Koblenz