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Satzung Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Ortsverein Koblenz


§ 1 Präambel

(1)      Der Sozialdienst katholischer Frauen ist ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet.

(2)      Der Verein beruht auf den Prinzipien der Ehrenamtlichkeit und des Zusammenwirkens von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen.

(3)      Der Verein erfüllt seine laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinne der christlichen Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche.

§ 2 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr

(1)      Der Verein trägt den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen e.V.“ Koblenz.

(2)      Der im Vereinsregister eingetragene Verein ist im Rahmen der innerkirchlichen Organisation ein privater Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex des kanonischen Rechts can. 321ff.

(3)      Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der (Erz-)Diözese Trier veröffentlichten Fassung Anwendung.

(4)      Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz. Er ist unter der Nummer VR875 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Koblenz eingetragen.

(5)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Verbandliche Stellung

(1)      Der Verein ist ein Fachverband der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen.

(2)      Der Verein ist ein juristisch selbständiger Ortsverein des Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. (SkF Gesamtverein). Seine ordentlichen Mitglieder bilden zusammen mit den ordentlichen Mitgliedern der anderen SkF Ortsvereine in Deutschland die Mitgliedschaft des SkF Gesamtvereins.

(3)      Die ordentlichen Mitglieder der Ortsvereine sind persönliche Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes gemäß § 7 Absatz 2, Nr. 7 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes vom 16. Oktober 2003 in der jeweils gültigen Fassung und ordnen sich dessen jeweiligen Ebenen zu.

(4)      Der Verein erkennt die Rechte und Pflichten an, die sich aus der Mitgliedschaft seiner ordentlichen Mitglieder im SkF Gesamtverein entsprechend § 16 ff der Satzung für den SkF Gesamtverein in der jeweils gültigen Fassung ergeben.

(5)      Zur Förderung innerverbandlicher Zusammenarbeit bestehen unterschiedliche Zusammenschlüsse von Ortsvereinen, z.B. diözesane Arbeitsgemeinschaften, Diözesanvereine und Zusammenschlüsse auf Landesebene.

§ 4 Zweck und Aufgaben

(1)      Der Verein dient im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege der Kinder- und Jugendhilfe sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen. Er nimmt seine Aufgaben auch präventiv und nachgehend wahr.

(2)      Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

a.    Hilfen für Mädchen und Frauen in besonderen Not- und Konfliktsituationen

b.    Kinder- und Jugendhilfe

c.    Familienhilfe

d.    Gesetzliche Betreuung

e.    Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften

f.     Hilfen für Menschen in schwierigen Lebenslagen

g.    Integration in Arbeit

h.    Hilfen für Menschen mit psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung

i.     Hilfen für Menschen mit Migrationshintergrund

j.     Altenhilfe

k.    Allgemeine Sozialberatung

§ 5 Gemeinnützigkeit

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch verschiedene soziale und caritative Einrichtungen und Dienste, wie Beratungsdienste für Frauen und Familien, Tagesstätten und Heime der Jugendhilfe, durch Ausbildungsstätten sowie durch Altenhilfe.

(2)      Der Verein richtet seine Tätigkeit darauf, einzelne Personen zu unterstützen, die persönlich bedürftig, d.h. in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich bedürftig sind im Sinne der Abgabenordnung. Die mildtätigen Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der in § 4 benannten Aufgaben.

(3)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne aus seinen Einrichtungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4)      Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht den Mitgliedern aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu.

(5)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)      Mitglieder und Mitarbeiter/innen, die ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein und in seinem Auftrag tätig sind, haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei dieser Tätigkeit entstehen.

§ 6 Geistliche Beratung

(1)      Der Verein wählt eine Person aus, die den Verein als geistliche Beraterin / geistlicher Berater berät. Sie/er nimmt an den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung teil.

(2)      Die Berufung der geistlichen Beraterin/ des geistlichen Beraters erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch den Diözesanbischof.

§ 7 Mitgliedschaft

(1)      Der Verein hat:

a.       Ordentliche Mitglieder

          Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben katholische Frauen und Frauen anderer christlicher Konfessionen, die die ideelle Zielsetzung des Vereins entsprechend seinem Leitbild bejahen und bereit sind, den Verein verantwortlich zu tragen. Zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder müssen katholische Frauen sein. Alle ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht mit der Einschränkung im Sinne des § 10 dieser Satzung.

b.       Fördernde Mitglieder, die die ideelle Zielsetzung des Vereins mittragen und den Verein durch Zuwendungen oder in sonstiger Weise unterstützen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

(2)      Beruflich für den Verein tätige Personen können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Besteht bereits eine Mitgliedschaft, so ruhen das Wahl- und Stimmrecht für die Dauer des Anstellungsverhältnisses. Tritt ein ehrenamtliches Mitglied in ein Anstellungsverhältnis zum Verein oder in ein Anstellungsverhältnis zu einer juristischen Person, die Mitglied im Ortsverein ist, so erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand.

(3)      Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Mit der Mitgliedschaft im Ortsverein wird zugleich die Mitgliedschaft im Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein begründet.

(4)      Die Mitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

(5)      Die Mitgliedschaft wird beendet

a.    durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

b.    durch Tod

c.    bei Wegfall einer der für die Mitgliedschaft wesentlichen Voraussetzungen; hierzu gehört auch die Nichtbezahlung der Beiträge

d.    durch Aberkennung, die durch den Vorstand aus wichtigem Grund beschlossen werden kann; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

(6)      Näheres kann eine Mitgliedsordnung regeln, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe

(1)   Organe des Vereins sind:

(1)        der Vorstand

(2)        die Mitgliederversammlung

(2)        Der Verein ist verpflichtet, das persönliche Haftungsrisiko seiner Organe sowie der Geschäftsführung durch Abschluss einer Versicherung abzusichern.

§ 9 Vertretung des Vereins

(1)      Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch den Vorstand.

(2)      Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bedarf es nach dem Vier-Augen-Prinzip der Unterschrift von zwei vertretungsberechtigten Personen.

§ 10 Vorstand

(1)      Der Vorstand besteht aus fünf Frauen, die ordentliche, ehrenamtliche Mitglieder des Vereins sind und der beruflichen Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer. Er wird mit Ausnahme der beruflichen Geschäftsführung von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; mit der Wahl ist der Vorstand im Amt. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Vorsitzende und eine oder mehrere Stellvertreterinnen. Der Vorstand kann bis zu zwei Personen zur Beratung kooptieren. Die Kooption endet mit der nächsten Vorstandswahl. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer wird vom Vorstand eingestellt. Im Innenverhältnis wird klargestellt, dass die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer beratend tätig ist.

(2)      Die Mitglieder des Vorstands müssen der katholischen Kirche angehören, sofern nicht besondere Gründe etwas anderes nahelegen. In jedem Fall muss der Vorstand mehrheitlich katholisch besetzt sein und die Vorsitzende sowie alle Stellvertreterinnen der Vorsitzenden müssen immer katholisch sein.

(3)      Er wird von den ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt, vgl. § 14 (3) c. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; mit der Wahl ist der Vorstand im Amt. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Vorsitzende und eine oder mehrere Stellvertreterinnen. Der Vorstand kann weitere Personen zur Beratung kooptieren. Die Kooption endet mit der nächsten Vorstandswahl.

(4)      Die Vertretung kann erfolgen durch ein katholisches Vorstandsmitglied des eigenen Ortsvereins.

(5)      Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Wahlen alle vier Jahre durchzuführen. Jedes Vorstandsmitglied bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, wobei die Quote aus Abs. 2 zu berücksichtigen ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(6)      Der Vorstand tagt in regelmäßigen Abständen, mindestens sechsmal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet wird. Ein Beschluss kann in Sitzungen, per Telefon­konferenz, per Videokonferenz, in Textform (Umlaufverfahren) oder in jeglicher Kombination gefasst werden, wenn kein Mitglied der Art und Weise der Beschluss­fassung widerspricht.

(7)      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

(1)      Der Vorstand hat für die Erfüllung der Vereinsaufgaben auf der Grundlage der Satzung und des Leitbildes des Sozialdienstes katholischer Frauen Sorge zu tragen.

(2)      Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a.       die Verantwortung für die satzungsgemäße Ausrichtung und die Sicherung der Qualität der vom Verein übernommenen sozialen Aufgaben

b.       die strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Vereins und die Sicherung seiner Finanzierungsbasis

c.       die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit sowie in kirchlichen, kommunalen und verbandlichen Gremien

d.       die Feststellung des Wirtschaftsplans

e.       die Aufstellung der Jahresrechnung

f.       die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Einhaltung der Regelungen des § 7 und die Erstellung des Geschäftsberichts für die Mitgliederversammlung sowie die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

g.       die Pflege und Fortentwicklung der Mitgliederbasis

h.       die Förderung einer sozial- und familienverträglichen Arbeits- und Vereinskultur

i.        die Pflege des Ehrenamtes und die Förderung der Zusammenarbeit von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden

j.        die Einstellung und Führung der Geschäftsführung

(3)      Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte auf eine zu diesem Zweck bestellte Geschäftsführung übertragen.

§ 12 Geschäftsführung 

(1)      Der Vorstand hat zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung bestellt mit einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer an der Spitze. Diese Geschäftsführerin/ dieser Geschäftsführer gehören dem Vorstand gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung dem Vorstand an, jedoch nur als beratendes Mitglied.

(2)      Art und Umfang der Aufgabenstellung bzw. Aufgabenübertragung werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt.

(3)      Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Diese wird von der Geschäftsführerin geleitet.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1)      Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen und die fördernden Mitglieder des Vereins an.

(2)      Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist außerordentlich einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies beantragt.

(3)      Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand des SkF Gesamtvereins sowie der zuständigen Diözesan- oder Landesebene müssen vorher angehört werden.

(4)      Die Mitglieder sind in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

Änderungen der Satzung, die Entscheidung über die Errichtung eigener juristischer Personen und den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen und die Einbringung von Diensten und Einrichtungen in andere Rechtsträger sowie über die Auflösung des Vereins sind in der Einladung und Tagesordnung ausdrücklich zu benennen.

(5)      Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer Stellvertreterin
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet wird. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder virtuell stattfinden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Der Vorstand kann auch die Möglichkeit vorsehen, dass Mitglieder an einer Präsenzversammlung virtuell teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Die Beschlussfassung kann darüber hinaus auch im Wege des Umlaufverfahrens erfolgen, wenn alle Mitglieder an diesem Verfahren beteiligt werden und mindestens 50% der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgeben.

(6)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Dies gilt für Wahlen, Sachfragen und Anträge, sofern die Satzung es nicht ausdrücklich anders bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von einem ordentlichen Mitglied verlangt wird.

(7)      Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen und über die Einbringung von Diensten und Einrichtungen in andere Rechtsträger und die Auflösung des Vereins erfordert die Mehrheit von drei Vierteln der erschienen ordentlichen Mitglieder.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Aufsichts- und Entscheidungsgremium des Vereins. Sie berät und entscheidet über die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins.

(2)      Dazu gehören insbesondere

a.       die Festlegung grundsätzlicher Ziele und Aufgaben

b.       die Entscheidung über das Leit- und Erscheinungsbild des Vereins

c.       die Entscheidung über Satzungsänderungen

d.       Festlegung der Mitgliedsbeiträge

e.       die Entscheidung über die Übernahme neuer Betätigungsfelder, die generelle Aufgabe eines Betätigungsfeldes, die Einbringung eines Betätigungsfeldes in andere Rechtsträger

f.       die Entscheidung über die Gründung von Tochtergesellschaften und Stiftungen

g.       die Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen

h.       die Entscheidung über die Auflösung des Vereins

(3)      Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:

a.       die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstands

b.       die Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Festlegung des Prüfungsumfangs

c.       die Feststellung der Jahresabschlüsse

§ 15 Verhältnis von Ortsverein und Gesamtverein

(1)      Der Ortsverein hat Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft im Gesamtverein ergeben. Er erkennt sowohl die Satzung für den SkF Gesamtverein als auch die verbindliche Satzungsvorlage für die Ortsvereine an. Jede Satzungsänderung bedarf vor der Eintragung in das Vereinsregister der Zustimmung des Vorstandes des Gesamtvereins.

(2)      Der Ortsverein verpflichtet sich insbesondere:

a.       den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen“ zu führen und sich am Leitbild des Gesamtvereins auszurichten

b.       die jeweils gültige verbindliche Satzung für Ortsvereine zeitnah umzusetzen

c.       das im SkF Gesamtverein beschlossene gemeinsame Erscheinungsbild umzusetzen

d.       sich an den Statistiken des SkF Gesamtvereins zu beteiligen und dem Gesamtverein seinen Jahresbericht vorzulegen

e.       zu einer Abgabe an den SkF Gesamtverein auf Grundlage der Beitragsordnung

f.       zur rechtzeitigen Information des Vorstandes des Gesamtvereins bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(3)      Für die Ortsvereine, die Zusammenschlüsse von Ortsvereinen und den Gesamtverein besteht die Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

(4)      Der Zusammenschluss des Ortsvereins mit anderen Organisationen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins.

(5)      Juristische Personen, die vom Ortsverein errichtet werden, bedürfen zur Nutzung des Namens ‚Sozialdienst katholischer Frauen’ und des verbandseigenen Erscheinungs-bildes die Genehmigung des Vorstandes des SkF Gesamtvereins. Der Gesamtverein darf juristische Personen, die vom Ortsverein errichtet sind oder an denen der Ortsverein beteiligt ist, nicht assoziieren.

(6)      Bei Gründung, Übernahme oder Veräußerung eigener Einrichtungen im Einzugsbereich des Ortsvereins ist der SkF Gesamtverein verpflichtet, diesen frühzeitig zu informieren und in die Planungen mit einzubeziehen.

(7)      Bei Interessenkollisionen und sonstigen Konflikten zwischen dem Ortsverein und mit dem SkF Gesamtverein und / oder einem anderen Ortsverein kann die von der Delegiertenversammlung des SkF Gesamtvereins gewählte Schlichtungsstelle angerufen werden. Wird ein Mitglied des Ortsvereins aus dem SkF Gesamtverein ausgeschlossen, so ist der Ortsverein verpflichtet, das Mitglied ebenso auszuschließen. Näheres regelt die Schlichtungsordnung.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Ortsvereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den als steuerbegünstigt anerkannten Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein in Dortmund, der es im Einvernehmen mit der (Erz-) Diözese Trier zu verwenden hat.

§ 17 Kirchenbehördliche Aufsicht

(1)      Der Verein unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenrechts über kirchliche Vereinigungen gem. cc. 305, 323, 325 CIC sowie des motu proprio Über den Dienst der Liebe der Aufsicht des Bischofs von Trier. Aufsichtsbehörde ist das Bischöfliche Generalvikariat in Trier. Die Aufsichtsbehörde kann die Wahrnehmung der Aufsichtsrechte durch Bescheid delegieren.

(2)      Der Verein erkennt die durch den Bischof von Trier erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) und das Mitarbeitervertretungsrecht für die Diözese Trier und die dazu ergangenen einschlägigen Regelungen und Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.

(3)      Folgende Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

  1. die erstmalige Autorisierung, jede Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins;
  2. die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, der Zusammenschluss (Fusion) von Vereinen/Gesellschaften sowie die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz;
  3. die Begründung (einschließlich der Erwerb) von Beteiligungen jeder Art durch den Verein an anderen juristischen Personen; hiervon ausgenommen sind die vom Diözesan-Caritasverband zur Begründung der Kundenbeziehung zu einer Genossenschaftsbank einzugehenden Mindestbeteiligungen (Genossenschaftsanteile) sowie – bei Beteiligung an Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Übertragung und sonstige Verfügung (einschließlich die Veräußerung von Geschäftsanteilen, die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie Belastungen des Gesellschafteranteils) über Gesellschaftsanteile oder Teile derselben;
  4. die Gründung, Übernahme, Übertragung oder Aufgabe von caritativen Einrichtungen und Diensten;
  5. der Beschluss über den Haushalts-, Stellen- und Investitionsplan des Vereins; die Stimmabgabe in den Organen verbundener Unternehmen des Vereins hinsichtlich des Haushalts-, Stellen und Investitionsplan dieser verbundenen Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4)      Die Aufsichtsbehörde ist möglichst frühzeitig über beabsichtigte Rechtsakte gemäß Absatz 3 zu informieren.

(5)      Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, in begründeten Einzelfällen Einsicht in die Unterlagen des Vereins zu nehmen, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuprüfen und weitere Auskünfte zu verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch hinsichtlich verbundener Unternehmen des Vereins Einsicht in Unterlagen des Vereins nehmen und die Erteilung von Auskünften verlangen, soweit rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

(6)      Der Verein ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde das Testat eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters sowie die geprüfte Jahresrechnung mit Prüfbericht, falls nicht vorhanden: die vom zuständigen Organ beschlossene Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung oder – falls nicht vorhanden: Einnahme/Ausgaberechnung – im Folgejahr vorzulegen.

§ 17a Übernahme der Rahmenordnung Prävention

Die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ vom 6. Dezember 2019
(KA 2020 Nr. 3) findet in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 18 Übergangsregelung zu § 7 Abs. 1a

Juristische Personen, die nach § 7 Absatz 1 Ziffer a der alten Satzung aus dem Jahr 2007 ordentliche Mitglieder des Ortsvereins waren, haben ein Wahlrecht, ob sie fördernde Mitglieder gem. § 7 Absatz 1 Ziffer b der neuen Satzung 2017 werden oder ordentliche Mitglieder bleiben wollen.

Der Satzung wird ein Anhang angefügt mit Erläuterungen zur Umsetzung der Satzung.

Satzungsänderungen wurden 18.11.2023 durch die Mitgliederversammlung des Sozialdienst katholischer Frauen Koblenz beschlossen.